Nun auch Rheinland-Pfalz: „Keine Pflicht zur Anwesenheit besteht gemäß dem neuen Gesetz in Vorlesungen und Seminaren”, so paraphrasierte die Süddeutsche Zeitung gestern den Entwurf des neuen Hochschulgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz, der am 4. März per Pressemitteilung des MWWK RLP in die Öffentlichkeit gespielt worden war. Regionale Zeitungen berichteten identisch. Ich nehme das zum Anlass, einmal meine Argumente für eine Präsenzpflicht zusammenzustellen.
Vorab aber die Ergebnisse meiner eigenen Recherche, der ich als Historiker ja auch irgendwie verpflichtet bin:
- Die online veröffentlichte PM des MWWK sagt nichts von einer Abschaffung der Anwesenheitspflichten. Das ist überraschend, da sich die Süddeutsche wohl kaum auf eigene Recherchen stützte. Offenbar gab es eine an die Redaktionen versandte Pressemitteilung, die ausführlicher war oder andere Schwerpunkte setzte als die online einsehbare Erklärung.
- Der online abrufbare Entwurf des Hochschulgesetzes formuliert es ebenfalls anders. Dort heißt es im neuen § 26 (Ordnungen für Hochschulprüfungen): „(2) Prüfungsordnungen müssen bestimmen: […] 7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung; die Prüfungsordnung darf eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung nur regeln, wenn diese erforderlich ist, um das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen, insbesondere bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen und Laborübungen sind Anwesenheitspflichten zulässig […]“. Als Erklärung wird später angeführt:„Anwesenheitspflichten stellen rechtfertigungsbedürftige und rechtfertigungsfähige Eingriffe in die Lern- und Studierfreiheit sowie die Freiheit der Berufswahl der Studierenden dar. Als grundrechtsrelevante Einschränkungen bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung. Präsenzpflichten können in der Prüfungsordnung als Prüfungsvoraussetzungen unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit geregelt werden. Dabei sind die Besonderheit der einzelnen Lehrveranstaltung und das jeweilige konkrete Lernziel zu berücksichtigen. Das mit (derartigen) Lehrveranstaltungen oftmals verfolgte Lernziel der Einübung in den wissenschaftlichen Diskurs lässt sich dabei auf vielfältige Weisen und angesichts heutiger Medien nicht ausschließlich bei Anwesenheit vor Ort erreichen.“
Es mag juristisch interessant sein, inwiefern Anwesenheitspflichten „rechtfertigungsbedürftige und rechtfertigungsfähige Eingriffe in die Lern- und Studierfreiheit sowie die Freiheit der Berufswahl der Studierenden“ darstellen. Interessant für mich ist aber erst einmal nur, dass es einer Rechtfertigung bedarf, die bisher wohl gesetzlich bestand, jetzt aber dem Gesetz nach als Aufgabe den Universitäten zugewiesen wird. Das ist nicht das Gleiche wie die in den Medien berichtete Abschaffung der Anwesenheitspflicht, wohl aber diskussionswürdig. Darum geht es mir im Folgenden.
„Rechtfertigungsbedürftige und rechtfertigungsfähige Eingriffe in die Lern- und Studierfreiheit“ weiterlesen