Pünktlich zum Outing von Edward Snowden (Prism) erinnert die Süddeutsche heute an die jüngsten HRK-Empfehlungen zur guten wissenschaftlichen Praxis (14.05.2013). Darin heißt es u.a.:
Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
Das würde in der Konsequenz bedeuten: Niemand erhebt mehr Plagiatsvorwürfe. Denn bereits der Vorwurf, ein anderer habe plagiiert, ist schlechte wissenschaftliche Praxis. Das kann die HRK so eigentlich nicht gemeint haben. Wahrscheinlich ging es ihr nur darum, Wissenschaftler vor ungerechtfertigen Vorwürfen zu schützen. So klingt auch der folgende Satz:
Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe.
Es irritiert hier aber das Wort “auch” – an welche Fälle denkt die HRK denn noch?
Nun sind die HRK-Empfehlungen nicht bindend; aber werden Wissenschaftler, die auf Drittmittelprojekte hoffen, nicht davor zurückschrecken, sich einer “schlechten wissenschaftlichen Praxis” verdächtig zu machen, wenn sie Plagiate finden sollten? Das kann nicht im Sinne der HRK sein …
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Andreas Frings (10. Juni 2013). Whistle Blowing an der Universität. Geschichte verwalten. Abgerufen am 18. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/p10w
Es gibt nun eine Petition: https://www.change.org/de/Petitionen/deutsche-forschungsgemeinschaft-hochschulrektorenkonferenz-preserve-the-freedom-to-publish-findings-of-academic-misconduct-in-germany Bitte weiterverbreiten und unterzeichnen. Danke! S. H.
Nun zieht auch Ulrich Schnabel, Wissenschaftsjournalist der ZEIT, ein kritisches Fazit: http://www.zeit.de/2013/26/plagiate-kommentar.
Und mitten in meinen Urlaub ohne Laptop und WLAN platzte die Nachricht, dass die Universität Bochum nun die Dissertation von Norbert Lammert prüft, dabei aber – wegen möglicher Befangenheiten in der Fakultät – über den Ombudsmann geht. Was wie ein Streben nach größtmöglicher Verfahrensfairness klingt, mutet auf den zweiten blick doch merkwürdig an. Ombudsmänner werden in Streitfällen eingeschaltet – aber wer streitet hier eigentlich gegen wen? Lammert gegen die Fakultät? Die Befangenheitsvermutung rührt ja eher daher, dass Lammert als Honorarprofessor der Fakultät zu eng verbunden sein könnte (so die Universitätsleitung – schon das ist eigentlich eine Zumutung). Lammert gegen den Plagiatsjäger? Dann ist der Ombudsmann der Universität Bochum nicht zuständig. Prüfungen einer Dissertation sind verwaltungsrechtliche Vorgänge; zuständig ist eben die Fakultät. Der Ombudsmann ist nicht Teil dieses Verfahrens, sonst müsste das irgendwo beschrieben sein. Eine solche Vorschrift ist mir jedenfalls nicht bekannt. Es wirkt, als habe die Universität Bochum mit fragwürdigen Argumenten (Misstrauen gegen die eigene Fakultät) bereits den Weg beschritten, den die DFG und die HRK vorgezeichnet haben.